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Aufgaben des Datenschutzbeauftragten


Doch welche Aufgaben hat nun der viel zitierte Datenschutzbeauftragte und wem ist er weisungsgebunden? Laut Gesetz obliegt dem Datenschutzbeauftragten gemäß § 4d Abs. 2 BDSG die Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes in dem betreffenden Unternehmen. Sein besonderes Augenmerk hat dabei auf der automatisierten, also der EDV-gestützten, Datenverarbeitung mit ihren zahlreichen technisch internen und externen Vorgängen zu liegen. Weiterhin hat der Datenschutzbeauftragte Sie als Unternehmer bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des betrieblichen Datenschutzes zu beraten und unter anderem bei der Erstellung von Formularen – beispielsweise zur Datenerhebung – mitzuwirken. Besonders die automatisierte Datenverarbeitung mittels EDV weist heute besondere Risiken für den Schutz der persönlichen und personenbezogenen Daten des Unternehmensumfeldes auf.


Besonders betroffen sind dabei die so genannten sensiblen Daten sowie Aussagen zu besonderen Fähigkeiten eines Mitarbeiters, zu den jeweiligen Leistungsmerkmalen aber auch Verhaltensweisen und Führungsqualitäten inklusive Vorschläge zu bevorstehenden Beförderungen usw. Der Datenschutzbeauftragte hat hier unter anderem das Recht auf Prüfung der Erforderlichkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung. Dieses Recht auf Prüfung muss er vor Beginn der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der angesprochenen sensiblen Daten geltend machen.


Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten liegt in der Schulung und Einweisung sowie in der Hilfestellung bei der täglichen Arbeit für Mitarbeiter, die mit der genannten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen und personenbezogenen Daten – in welchem Umfang auch immer – beschäftigt sind.


Der Datenschutzbeauftragte Ihres Unternehmens führt somit auch die Einweisung der übrigen Mitarbeiter in den Datenschutz durch. Abschließend ist der Datenschutzbeauftragte auch mit dem so genannten Datenschutzmanagement betraut. Ihm obliegt also die Erarbeitung und Umsetzung von Datenschutzkonzepten in dem betreffenden Unternehmen. Mit dem Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens sollten Sie als Arbeitgeber in Ihrem eigenen Interesse und im Sinne Ihrer eigenen Entlastung eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Er bietet Ihnen eine wichtige Hilfe und Unterstützung und kann Ihnen beratend zur Seite stehen.

 

 

 

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