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Genehmigungen einholen


Planen Sie solche Maßnahmen, so sind diese zu begründen und entsprechende Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen sowie die betreffenden Mitarbeiter zu informieren. Da der Zeitraum und die Angabe „unverzüglich" nun ja ein dehnbarer und geduldiger Begriff ist, gibt es hierzu ebenfalls gesetzliche festgeschriebene Regelungen, die dringend einzuhalten sind. Gemäß § 6b BDSG und der dazugehörenden Begründung des Gesetzes in BT-Drucksache 14/5793 ist die jeweilige Auswertung der Aufzeichnungen eines abgelaufenen Geschäftstages innerhalb von einem bis maximal zwei Werktagen durchzuführen.


Ergibt die jeweilige Analyse keine meldepflichtigen Vorkommnisse, wie zum Beispiel Diebstähle, Vandalismus oder andere anzeigepflichtige bzw. anzeigenwürdige Vergehen, so hat die sofortige Löschung zu erfolgen. Bei Befragungen in Ihrem Unternehmen haben Sie aber auch grundsätzlich die Möglichkeit, die Daten von Anfang an so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter und deren erfolgte Aussagen mehr möglich sind.


Diese Erhebung, die unter anderem im Rahmen einer Befragung zur Arbeitsbelastung im Unternehmen oder zur vermuteten Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, ist dann kein Gegenstand des Datenschutzes mehr und darf von Ihnen aufbewahrt werden. Natürlich ist hier die Voraussetzung einzuhalten, dass die Daten auch wirklich einwandfrei anonymisiert wurden und diese Anonymisierung auch einer evtl. juristischen Überprüfung standhält.

 

 

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