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Verschwiegenheitspflicht


Mitarbeiter, die in Ihrem Unternehmen oder in Ihrem Auftrag als freie Mitarbeiter mit der personenbezogenen Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von persönlichen oder personenbezogenen Daten betraut sind, müssen vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durch Sie als Unternehmer entsprechend mit dem Datenschutz und dem Datenschutzgesetz vertraut gemacht und zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet werden.


Diese Verpflichtung, der Sie als Unternehmer unterliegen, ist in § 5 S. 2 BDSG umfassend und eindeutig geregelt. Diese Verschwiegenheitspflicht greift auch über die Tätigkeit hinaus im Rahmen des Privatlebens und dem Verlassen des Unternehmens und ist – wie bereits gesagt – auf jeden Fall vertraglich festzuhalten und eindeutig zu regeln.

 

 

 

Link zum Thema: Vereinbarung über eine Verschwiegenheitserklärung

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