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Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und Wahrung der Privatsphäre


Jeder Mensch hat nämlich das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und der Wahrung seiner Privatsphäre. Jeder Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen hat somit das festgeschriebene Recht, über die Verwendung und auch über die Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst zu entscheiden. Die Einschränkung dieses Persönlichkeitsrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die aber nur schwer erhältlich ist. Zu den persönlichen bzw. personenbezogenen Daten Ihrer Mitmenschen gehören daher folgende Angaben:
Name, Geburtsort und Geburtsdatum, Bankdaten, Anschrift, berufliche Qualifikationen und der dazugehörende berufliche Werdegang sowie die Arbeitsentgelte in Form von Gehältern, Löhnen, Provisionen oder Honoraren.


Dabei ist das Datenschutzgesetz relativ umfangreich und bietet auch so einige Lücken, die man aber nicht unbedingt nutzen sollte.

 

Das sollten Sie wissen:


Ein eigentliches Datenschutzgesetz direkt für die Arbeitnehmer gibt es aber nicht. Wer hiernach sucht, wird eher enttäuscht werden. Die eigentliche gesetzliche Grundlage finden Sie in Form des so genannten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Bundesdatenschutzgesetz ist unter anderem auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht und bildet das eigentliche „Grundgesetz des Datenschutzes". Neben diesem Hauptgesetz gibt es noch zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen. In diesen etwa 100 geschriebenen Gesetzen und Richtlinien etc., zu denen auch das Geldwäschegesetz, die Gewerbeordnung, das Teledienstgesetz, das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten sowie das Telekommunikationsgesetz gehören, ist der betriebliche Datenschutz geregelt.


Sie werden jetzt sicher feststellen, dass dies alles sehr unübersichtlich und konfus ist. Damit haben Sie erst einmal recht. Anzumerken ist auch, dass diese Gesetzesgrundlage zu dem noch grundsätzlich widersprüchlich ist und vor allem sich selbst widerspricht. Denn: Im Rahmen des Persönlichkeitsrechts ist die Erhebung, Nutzung sowie Verarbeitung von persönlichen bzw. personenbezogenen Daten von vornherein verboten. Diese Aussage wird in § 4 Abs. 1 BDSG schriftlich festgelegt und verbietet damit auch sämtliche Aktivitäten, zu denen Sie als Unternehmer an anderer Stelle wieder verpflichtet werden. Ganz davon abgesehen sind Sie auch aufgrund Ihrer Arbeit in einem bestimmten Maße auf diese Daten angewiesen. Es sind schließlich Gehälter zu zahlen, Rechnungen zu begleichen und Personalmappen anzulegen.


Sie müssen schließlich wissen, wer in Ihrem Unternehmen arbeitet und zu welchen Konditionen. Das Bundesdatenschutzgesetz hat nun aus diesem Grund zwei Ausnahmen geschaffen, um die Speicherung von personenbezogenen Daten zu genehmigen. Sie dürfen also die Daten Ihrer Mitarbeiter immer dann speichern, wenn dies durch eine Bestimmung im Bundesdatenschutzgesetz erlaubt ist und/oder eine andere Rechtsvorschrift die Genehmigung dazu erteilt. Diese Rechtsvorschrift kann unter anderem eine Betriebsvereinbarung, ein anderes Gesetz oder ein Tarifvertrag sein. Sie dürfen die Daten aber auch immer dann speichern, wenn der davon betroffene Mitarbeiter seine Einwilligung dazu gegeben hat.
Gesetzliche Grundlage zur Speicherung der Daten


Eine gesetzliche Grundlage dazu finden Sie unter anderem im §§ 27 ff. BDSG. Die Speicherung der Daten ist also dann zulässig, wenn sie der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses dient bzw. soweit es erforderlich ist, um Ihre Interessen als Unternehmer zu wahren und wenn die Daten des Mitarbeiters etc. ohnehin frei zugänglich sind. Dies allerdings auch nur dann, wenn Sie nicht erwarten können oder müssen, dass ein vorwiegendes schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Mitarbeiters diese Nutzung der Daten in der angegebenen Form ausschließt.


Immer dann, wenn diese drei Punkte nicht greifen, muss der Betroffene schriftlich in die betreffenden Vorgänge einwilligen. Verweigert er die Einwilligung dürfen Sie die Daten weder speichern noch nutzen. Doch Vorsicht: Diese Einwilligung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit unbedingt der schriftlichen Form. Außerdem muss sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Weiterhin müssen Sie den Betroffenen von dem vorgesehenen Zweck eben dieser Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung in Kenntnis setzen und ihn über eventuelle Folgen informieren.


Wenn Sie nun aber möchten, dass diese Einwilligung vonseiten der Mitarbeiter zusammen mit diversen weiteren Erklärungen erfolgen soll, so sind Sie verpflichtet, diese gesondert hervorzuheben und den Mitarbeiter darauf ebenfalls hinzuweisen. Im Allgemeinen ist es aber wichtig, dass Sie das Bundesdatenschutzgesetz inklusive seiner Spezialgesetze immer im Blick behalten. Denn wenn bestimmte spezielle Gesetze oder Richtlinien für den einen oder anderen Umstand dazukommen, so sind diese grundsätzlich bevorzugt anzuwenden.

 

 

 

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