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Verpflichtung zum Datenschutz auch bei Beauftragung eines anderen Unternehmens


Auch bei der Beauftragung eines anderen Unternehmens stehen Sie als Auftraggeber weiterhin in der Verpflichtung für den Schutz der Ihnen anvertrauten Daten zu sorgen. Dieser Punkt ist in § 11 Abs. 1 BDSG geregelt. Hier sollten Sie also grundsätzlich nur seriöse Unternehmen als Dienstleister für die Vernichtung der Daten beauftragen und sich die in Auftrag gegebene Vernichtung von diesen immer schriftlich zusichern bzw. bestätigen lassen. Achten Sie dabei auch auf Referenzen von früheren Kunden oder Partnern des Unternehmens, was – gerade am Anfang – auch die Hausbank des Unternehmens oder ein anderen Kenner sein könnte.


Mit den richtigen technischen Maßnahmen, wie zum Beispiel einer aktuellen Software im Bereich Firewall und Virenschutz inklusive Spionageabwehr, können Sie viel für die Sicherheit Ihrer EDV-gespeicherten Daten und Unterlagen tun. Diese Sicherheitsvorkehrung sollte heute allerdings selbstverständlich sein und ist in jedem guten Fachhandel erhältlich.

 

 

 

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