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Ein Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragter


Hier sollten Sie auch im Vorfeld mit dem betreffenden Mitarbeiter sprechen und ihm Ihr Anliegen vorstellen. Sie sollten also darauf achten, dass Ihr Mitarbeiter keiner Interessenkollision unterliegt. Hiervon sind vor allem leitende Angestellte betroffen, die bisher zum Beispiel Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen haben oder nebenher immer noch wahrnehmen sollen.


Es gibt also von vornherein Mitarbeiter und Berufsgruppen, die für die Stelle des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nicht infrage kommen können. Dazu gehören zum Beispiel der Leiter der Personalabteilung oder die Eigentümer-Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der Unternehmer selbst. Dagegen ist es aber durchaus möglich, dass ein angestellter Rechtsanwalt der oben erwähnten Kanzlei die Stelle des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Ihr Mitarbeiter hat die Möglichkeit, sich die notwendige Fachkenntnis in geeigneten Seminaren und Lehrgängen anzueignen. Da diese in der Regel nicht billig sind (Einführungsveranstaltungen kosten etwa 2.000 Euro) ist normalerweise eine – zumindest teilweise – Kostenübernahme durch das Unternehmen oder eine entsprechende Anpassung des Gehalts erforderlich.


Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann mit sofortiger Wirkung geschehen, sobald Ihr entsprechender Mitarbeiter alle erforderlichen Seminare und Lehrgänge erfolgreich absolviert hat. Diese Bestellung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann beispielsweise mittels eines Formblattes erfolgen, das außer den beiden Anschriften und dem Firmenlogo etc. (die üblichen Bestandteile eines Schreibens im geschäftlichen Schriftverkehr) folgende Bestandteile aufweisen sollte:

 

die Überschrift der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten,

 

- die Formulierung, dass die Firma X den Mitarbeiter Herr/Frau Y (der im Folgenden als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bezeichnet wird) gemäß der gesetzlichen Grundlage § 4 f. Abs. 1 BDSG zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt,

 

- es ist ferner aufzuführen, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie aller damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zu achten hat,

 

- des Weiteren ist darauf einzugehen, dass der betreffende Mitarbeiter sich im Zweifelsfall an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann und sich gegebenenfalls weitere Rechte und Pflichten aus § 4f und 4g BDSG ergeben (können),

 

- wichtig ist außerdem der Zusatz, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte in seiner Funktion und Tätigkeit unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt und ansonsten gegenüber anderen Mitarbeitern und/oder Vorgesetzten nicht weisungsgebunden ist. 


Das Schriftstück muss dann von der Geschäftsleitung mit Ort und Datum unterzeichnet werden. Im Anschluss daran folgt der Satz, dass der betreffende Mitarbeiter Y mit der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten einverstanden ist. Dieser hat der Mitarbeiter als künftiger Datenschutzbeauftragte zu unterschreiben. Sind Sie sich einig geworden und der Datenschutzbeauftragte ist bestellt, so geben Sie eine Kopie des entsprechenden Schriftstücks zur Kenntnisnahme an Ihre anderen Mitarbeiter weiter.

 

 

 

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