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Offenlegung von Sinn und Zweck der Datenerhebung


Weiterhin besteht gegenüber den jeweils betroffenen Personen – also Bewerbern, Mitarbeitern, Kunden, Partnern etc. – eine Verpflichtung, den Sinn und Zweck einer jeden Datenerhebung offenzulegen und auch zu begründen. In ganz besonderem Maße gilt dieser Punkt bei geplanten oder bereits bestehenden Anlagen zur Videoüberwachung und/oder zur Sprachaufzeichnung in öffentlichen oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen (wie unter anderem in Verkaufsräumen und auf Ausstellungsflächen) sowie in Räumen (wie z.B. in Waschräumen, Umkleideräumen oder Toiletten), die einer bestimmten Privatsphäre unterliegen.


Wenn Sie zum Beispiel große Verluste aufgrund von zahlreichen Ladendiebstählen hinzunehmen haben und deshalb die betreffende Fläche mittels Videokamera überwachen möchten, so sind Sie verpflichtet, diese Überwachung für jeden Menschen, der sich dort aufhalten möchte, schriftlich und auffällig kenntlich zu machen. Dies kann zum Beispiel durch ein Schild mit folgendem zitierten Text geschehen: „Unsere Geschäfte werden videoüberwacht. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Kundeninformation im Erdgeschoss."


Ist mit den jeweiligen Aufzeichnungen kein Diebstahl nachzuweisen bzw. ist auf den Bildern kein Diebstahl zu sehen, so sind Sie als Unternehmer verpflichtet, die jeweilige Aufzeichnung so schnell wie möglich (unverzüglich) zu löschen. Verboten ist es dabei auch, dass Sie die Bänder zusätzlich zur Kontrolle der Arbeitsmoral Ihrer Mitarbeiter oder des Verhalten des betreffenden Verkaufspersonals gegenüber den Kunden nutzen.

 

 

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