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Arbeitsrechtliche Besonderheiten für den Datenschutzbeauftragten


Für den Datenschutzbeauftragten gelten außerdem weitere arbeitsrechtliche Besonderheiten, welche die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Tätigkeit sicherstellen sollen. Dazu gehört, dass der Datenschutzbeauftragte nur der Geschäftsleitung – bzw. Ihnen als Unternehmer – weisungsgebunden ist. Sie sind Ihrerseits zudem verpflichtet, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, und ihm bei vorhandenem Bedarf, geeignete Mittel, Räumlichkeiten, Geräte und Einrichtungen, sowie eventuell zusätzliches und entsprechend geschultes Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.


Der Datenschutzbeauftragte ist außerdem die unmittelbare Vertrauensperson der anderen Mitarbeiter. Sie müssen also zudem sicherstellen, dass sich Ihre Mitarbeiter jederzeit an den Datenschutzbeauftragten wenden können. Hier ist es beispielsweise ratsam, entsprechende Sprechzeiten zu vereinbaren oder dem Datenschutzbeauftragten die Regelung mittels Terminplanung selbst zu überlassen. Der Datenschutzbeauftragte darf aufgrund seiner Tätigkeit keinerlei Benachteiligung erfahren. Auch ist die Bestellung nur in wichtigen Gründen zu widerrufen. Diese Passage regelt sich aus § 4 f. Abs. 3 S. 4 BDSG.


Der Datenschutzbeauftragte genießt zudem eine besonderen Kündigungsschutz, die ihn vor einer ordentlichen bzw. verhaltensbedingten Kündigung schützen soll. Somit ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann möglich, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten zu tun hat. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen seine Aufgaben wahrnehmen kann, ohne dafür eine Kündigung zu erhalten oder mit einer solchen unter Druck gesetzt zu werden.

 

 

 

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