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Bestellung eines Datenschutzbeauftragten


Sollten Sie mehr als fünf Personen mit der automatisierten – also PC-gestützten – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen und/oder persönlichen Daten betraut haben bzw. immer dann, wenn sich mehr als zwanzig Mitarbeiter Ihres Unternehmens manuell mit solchen Arbeiten beschäftigen, sind Sie als Unternehmer verpflichtet, einen so genannten Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser Punkt regelt sich in § 4 f Abs. 1 BDSG.


Darüber hinaus sind Sie auch noch in zwei weiteren Sonderfällen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Wenn sich Ihr Unternehmen in seinem Geschäftszweck mit der Erhebung, Bearbeitung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt, Sie also zum Beispiel ein kleines Marktforschungsinstitut betreiben und regelmäßige Meinungsforschung betreiben, sind Sie also unabhängig von der eigentlichen Größe des Unternehmens zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend verpflichtet.


Weiterhin sind Sie zur Bestellung eines solchen Datenschutzbeauftragten ebenfalls zwingend verpflichtet, wenn Ihr Unternehmen – unabhängig von seiner Firmengröße – mit besonders sensiblen Daten arbeitet. Diese Daten unterliegen dann sogar der Vorkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten. Dieser Fall ist in § 4 f. Abs. 1 S. 6 BDSG geregelt. Sollten in Ihrem Unternehmen die nötigen Voraussetzungen vorliegen und Sie die Pflicht haben, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, so müssen Sie dieser Verpflichtung gemäß § 4 f. Abs. 1 S. 2 BDSG binnen eines Zeitraums von vier Wochen nachkommen. Überschreiten Sie diese Frist und kommen Ihrer Verpflichtung innerhalb eines Monats nicht nach, so kann dieses Versehen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BDSG mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro strafrechtlich geahndet werden.

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