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Die Person des Datenschutzbeauftragten


Die Frage ist nun allerdings: Wer kommt denn überhaupt als Datenschutzbeauftragter in Frage bzw. wo rekrutiert man einen solchen Datenschutzbeauftragten, wenn man zudem noch unter dem Druck der Einhaltung einer zeitlichen Frist steht?


Hier haben Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin wiederum zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Sie können also entweder einen Ihrer Mitarbeiter oder auch einen externen – meist professionelleren und versierteren – Berater als Datenschutzbeauftragten bestellen. Das Abwägen von Für und Wider kann Ihnen leider niemand abnehmen. Hier müssen Sie für sich alleine – gegebenenfalls mithilfe eines Unternehmensberaters – eine Entscheidung treffen. Am besten ist es hier, die verschiedenen Möglichkeiten – externer Berater und interner Mitarbeiter – in einer Checkliste auszuwerten und notfalls auszuprobieren.


Der externe Berater hat mit Sicherheit das größere Fachwissen und den besseren Einfluss bei Behörden etc. Der interne Mitarbeiter genießt aber unter Umständen das größere Vertrauen bei den Mitarbeitern. Falls Sie sich für die normalerweise preiswertere Lösung entscheiden und einen eigenen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellen, sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, einen zuverlässigen Mitarbeiter zu wählen, der auch gleichzeitig das Vertrauen und die Achtung der früheren Kollegen genießt. Diese Möglichkeit, die auch Ihnen als Unternehmer die Arbeit unter Umständen sehr erleichtern kann, ist umfassend in § 4 f. Abs. 2 S. 1 BDSG geregelt.

 

 

 

 

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